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Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesgerichtshofes

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Titel:

Verhandlungstermin am 19. Juli 2018, 9.00 Uhr, in Sachen VII ZR 251/17 ("Auffahrunfall in der Waschstraße")

Quellenangabe:

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung :

Pressemitteilung 91/18 vom 16.05.2018

Veröffentlichung am:

16. Mai 2018 (Mittwoch)

Nachricht:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 91/2018

Verhandlungstermin am 19. Juli 2018, 9.00 Uhr, in Sachen

VII ZR 251/17 ("Auffahrunfall in der Waschstraße")

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs in einer Waschstraße, die von der Beklagten betrieben wird.

Der Kläger befand sich am 7. März 2015 mit seinem BMW in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem BMW des Klägers befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Noch vor dem Ende der Waschstraße betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Landgericht ist der Auffassung, eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung liege nicht vor. Die Beschädigung des BMW sei allein durch das Fehlverhalten des Fahrers des Mercedes verursacht worden. Eine technische Fehlfunktion der Waschanlage, die zu dem Vorfall geführt hätte, habe nicht vorgelegen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Waschanlage der Beklagten entspreche nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Den Einbau weitergehender Sicherheitsvorkehrungen habe die Beklagte nicht geschuldet.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.

Vorinstanzen:

AG Wuppertal - Urteil vom 6. November 2015 - 98 C 188/15

LG Wuppertal - Urteil vom 17. Oktober 2017 - 16 S 107/15

Karlsruhe, den 16. Mai 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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